Staatlich geprüfter Schilehrer bzw. Schilehrerin/Diplomschilehrer bzw. Diplomschilehrerin, Schi Alpin –Zulassung zur Ausbildung; Antrag

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Die Diplom-Schilehrer- und Schilehrerinnenausbildung (=staatliche Schilehrer- und Schilehrerinnenausbildung) ist gesetzlich reglementiert. Die gesetzliche Grundlage zur Ausbildung ist in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an
Bundessportakademien, StF: BGBl. II Nr. 351/2011, verankert.

Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist den Landesschilehrerverbänden übertragen. Die Anmeldung erfolgt daher vorrangig über die Landesschilehrerverbände bzw. den Österreichischen Schischulverband. Die
Landesschilehrer-(ANMERKUNG: Bitte Bindestrich entfernen!)verbände und die Landesregierungen haben mit dem Bund vereinbart, dass die staatliche Schilehrer- und Schilehrerinnenausbildung an den Bundessportakademien durchgeführt wird. Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde die Durchführung der Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrerinnen und Schilehrern an die Bundessportakademie Innsbruck delegiert.

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Der Antrag auf Zulassung ist rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen.

Beachten Sie die bei der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Lehrgangstermine. 

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle (Lehrgangsbeitrag).  

Zulassung:

  • abgeschlossene Landesskilehrer- bzw. Landesschilehrerinnenausbildung Schneesportlehrer- bzw. Schneesportlehrerinnenausbildung) 
  • abgeschlossene Snowboardlehrer- bzw. Snowboardlehrerinnen-Anwärterausbildung 
  • Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr der Abschlussprüfung
  • sportmedizinische Untersuchung oder amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers bzw. der Bewerberin (nicht älter als 3 Monate)
  • positiv absolvierte Eignungsprüfung (5 Prüfungsfahrten)
  • Sonderregelungen über den Eintritt in die Ausbildung für Kaderläuferinnen bzw. Kaderläufer, Sportstudentinnen und Sportstudenten, Sportlehrerinnen und Sportlehrer, Trainerinnen und Trainer Schi Alpin sind direkt an der Sportakademie zu erfragen. 

https://www.snowsportaustria.at/ausbildung/diplom-staatlicher-skilehrer/

Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen, mit den erforderlichen Unterlagen, bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Ausbildungsinhalte:  

Der Unterricht gliedert sich in insgesamt zwei Semester (theoretische und praktische Teile). Integrierter Bestandteil der Ausbildung ist der "Euro-Test" und eine umfassende Alpinausbildung ("Euro-Security").

Die polyvalente Berufsausbildung ist ein wesentlicher Faktor in der staatlichen Schilehrerinnen- und Schilehrerausbildung in Österreich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten im Rahmen der Ausbildung nicht nur eine ausgezeichnete Ausbildung im alpinen Schilauf und eine umfassende Alpinausbildung, sondern auch eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Snowboarden, im nordischen Schilaufen und in den alternativen Schneesportarten (Trendsportarten).

Zusätzlich erhalten die Absolventinnen und Absolventen der staatlichen Schilehrerinnen- und Schilehrerausbildung die Möglichkeit, die Schiführerinnen- und Schiführerausbildung zu absolvieren.

Bundessportakademie BSPA Innsbruck - Der kompetente Ausbildungspartner im Sport 

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.5.2024
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